Downloadbereich für ausgezeichnete Unternehmen
Das Downloaden des Staatswappens ist nur jenen Unternehmen gestattet, die mit dem Staatswappen nach § 30a BAG oder nach § 68 GewO BAG ausgezeichnet wurden.

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Logo Staatliche Auszeichnung nach §30a BAG (Ausbildungsbetrieb)

Logo Staatliche Auszeichnung nach § 68 GewO